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   BSG, 15.02.1966 - 11 RA 289/65   

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BSG, 15.02.1966 - 11 RA 289/65 (https://dejure.org/1966,6013)
BSG, Entscheidung vom 15.02.1966 - 11 RA 289/65 (https://dejure.org/1966,6013)
BSG, Entscheidung vom 15. Februar 1966 - 11 RA 289/65 (https://dejure.org/1966,6013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenanpassung - Bindung an Berechnungsfaktoren - Ersetzung falscher Berechnungsfaktoren - Mindestrentenhöhe

Papierfundstellen

  • BSGE 24, 236
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.04.1961 - 4 RJ 217/59
    Auszug aus BSG, 15.02.1966 - 11 RA 289/65
    berufe sich die Beklagte auf die Ausführungen in BSG 14, 154, 159, daß die Gründe eines Bescheides, die für die Rentenhöhe maßgebend seien, nicht bindend würden° Anders als die damals zu beurteilende Neufeststellung nach @ 1300 RVO fuße die Rentenanpassung auf dem "bisher Festgestellten", sie lasse also die bisherige Rente als Grundlage unberührt und erhöhe sie lediglich in einem bestimmten Verhältnis° Zu diesem Zweck knüpfe das 1° bis 3" RAG an den Rentenzahlbetrag eines bestimmten Monats an, dieser Zahlbetrag sei in der Regel bindend festgestellt° Nach den späteren Anpassungsgesetzen (vgl. Art., 1 5 2 des 6° RAG und @ 2 des 70 RAG) sei die Rente des Klägers.
  • BSG, 19.01.1966 - 1 RA 344/62

    Unrichtige Rentenbescheide - Maschinelle Rentenfeststellung - Fehlerhafte

    Auszug aus BSG, 15.02.1966 - 11 RA 289/65
    Vertrauensschutz wird dadurch ausreichend gewährt, daß der früher falsch festgestellte Rentenbetrag sich auch durch die Anpassung nicht mindern kann (vgl° Art° III 5 1 des 6. RAG, @ 12 des 7° RAG)° Für eine Mghrgng oder gar progressive Erhöhung eines fälschlicherweise zu hoch festgestellten Betrages (hier: Steigerung des Unterschiedsbetrags in 2 Jahren von 21, 20 DM auf 24, 60 DM), kann kein Vertrauensschutz beansprucht werden° Das ist um so weniger möglich, als es keine "automatische Anpassung" gibt und als der Vertrauensschutz im Recht der Rentenversicherung im Vergleich zu anderen Bereichen des Sozialrechts (vgl" 5 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung) ohnedies schon sehr weit reicht (vgl° auch Urteil des BSG vom 19, 1"1966" 11/1 RA 344/62), Zu beachten ist auch, daß die Gründe eines Verwaltungsaktes nicht bindend werden und insoweit "Rechtssicherheit" nicht erwartet werden darf; allerdings darf der Versicherungsträger die Berechnungsfaktoren nicht ohne weiteres bei jeder Anpassung in Frage stellen; falsche Berechnungsfaktoren darf er bei der Rentenanpassung durch richtige Faktoren vielmehr nur dann ersetzen, wenn die früher ermittelten Berechnungsfaktoren ohne Zweifel unrichtig sind°.
  • BSG, 13.08.1965 - 1 RA 366/62
    Auszug aus BSG, 15.02.1966 - 11 RA 289/65
    Sie können in den dazu geeigneten Fällen zur Vereinfachung rechnerisch auch so vorgehen wie bei der letzten Rentengruppe (c), d"h° den Rentenzahlbetrag im Januar des Anpassungsjahres mit dem Anpassungsfaktor für jene Renten (c) vervielfältigen; diese Rechenmethode billigt das Gesetz dadurch, daß es "Abweichungen infolge Abrundungen", wie sie sich hierbei ergeben können, für zulässig erklärt (vgl° zB @ 2 Abs° 1 Satz 1, 1etzter Halbsatz des 7° RAG)° Gleichwohl folgt aus dem Vorstehenden, daß sich bei der Anpassung der ersten beiden Rentengruppen (a und b) nicht mehr die Frage stellt, ob eine schon 193 der Anpassung vorhandene Bindung an den Rentenzahlbetrag auch bei der Anpassung zu wahren ist° Die Berechnungsfaktoren von Renten sind nicht bindend (BSG 14, 154, 158; Urteil des Senats vom 130801965, 11/1 RA 366/62, DAngVers" 1965, 298)° Deshalb kann jetzt die Frage nur lauten, ob etwa die Anpassungsgesetze bei der Anpassung der nach der neuen Rentenformel berechneten (und- . der umgestellten) Renten eine Bindung an bisherige Berechnungsfaktoren für das Anpassungsverfahren positiv vorschreiben.
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    zu sehen, sozialen Rechten in gewissem Umfang den Eigentumsschutz des Art. 12 des Grundgesetzes (GG) zuzuerkennen (Vgl BVerfGE 22, 135; 31, 185, 32, 111; 36, 73; BSGE 24, 236).
  • BSG, 23.05.1967 - 11 RA 280/65

    Rentenanpassung - Neue Rentenformel - Berechnungsgrundlage - Fehlerhafte

    ist die gegen die Aufhebung des Bescheides vom 5" Juli 1963 richtet° Die Klage gegen diesen Bescheid hat sich durch die Er; ' klärung der Beklagten vomjâ- ° März 1967 nicht erledigt° Die Beklagte hebt darin zWar den Bescheid "insoweit" auf9 als darin "eine rechtliche Regelung" enthalten ist° Diese Erklärung läßt nicht klar genug erkennen"4 welche Rechtsfolge sie haben soll; die Beklagte hätte die rechtliche Regelung .die sie aufheben wollte9 unmißverständlich bezeichneh müssen° Die Regelung des Bescheides vom 3° Juli 1963 liegt in der Neufeststellung der Rente9 sie umfaßt nicht den "Vorbehalt" der Beklagten hinsichtlich ihres Verhaltens bei künfe tigen Rentenanpassungeno Der Bescheid vom 3" Juli 19EURä"unterscheidet sich von dem Bescheid, der dem Urteil"des Senats vom 15° Februar 1966 (11 RA 289/65, BSG 249 256) zugrunde lag? dadurch, daß die Beklagte hier die Rentenhöhe für die gesamte Bezugszeit ausdrücklich "neu festgestellt" hate Sie hat damit die Höhe der Rente abweichend von ihrem früheren Bescheid vom 11° Dezember 1959 geregelt" Das hat den Kläger beschwert, auch wenn die Beklagte die infolge der Neufestetellung überzahlten Beträge nicht zurückgefordert hat() Der Bescheid vom 30 Juli 1963 ist daher ein Verwaltungeakt und die gegen ihn erhobene Anfechtungsklage zulässigo< " Sie ist auch begründete Das LSG hat zutreffend ausgeführt? daß für die Neufeststellung vom 30 der Rente im Bescheid Juli 1963 die Rechtsgrundlage fehlte Eine solche behauptet auch die Beklagte nicht mehro Zu Recht hat das LSG deshalb den Bescheid vom So Juli 1963 aufgehobeno.

    geben seine Urteilsgründeo Das LSG meint? die Beklagte müsse bei den Rentenanpassungen die gleichen Ersatz- und Ausfallzeiten zugrunde legen, die sie im Bescheid vom 11" Dezember 1959 angerechnet hato Das LSG hält das für geboten;3 obwohl in jenem Bescheid Ersatz- und Ausfallzeiten zu Unrecht angerechnet worden sinds Dem kann der Senat nicht folgeno In seinem Urteil vom 15° Februar 1966 (BSG 24, 236) hat er entschieden? daß der Versicherungsträger, wenn er die' nach der neuen Rentenformel (59 30 ff AVG) berechneten Ren-Ü ten - 1° Rentengruppe - nach dem 6° und 7° RAG anpaßt, an ; eindeutig falsche bisherige Berechnungsfaktoren nicht gebunden ist, vielmehr die falschen dureh die richtigen Berechnungsfaktoren ersetzen darf; in jedem Falle muß der Versicherungsträger allerdings bisherigen Zahléf7 mindestens den.

    passenden Renten werden" Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15" Februar 1966 -.11 RA 289/65 -) kann9 wenn ein früherer Bescheid Berechnunge- .

    übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allge» meinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 bzw() 1964 und der'?Béitragsbemessungegrenze für dieses Jahr berechnet werden würde° Hierzu hat der Senat in BSG 24, 236, 239 auSu geführt, aus den Worten "ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren" müsse man nicht schließen, daß die übrigen Berechnungsfaktoren der - hypothetischen - Neuberechnung in jedem ".

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19

    Anfängliche Rechtswidrigkeit; Hochrechnung; Hochrechnungszeitraum; tatsächliche

    Grundsätzlich gehören in Rentenbescheiden Art, Dauer, Beginn und Höhe der Rente zum Verfügungssatz (BSGE 24, 236, 238; 45, 236, 237), so dass der Kläger sein Begehren mittels einer kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) gegen den Verfügungssatz über die Rentenhöhe ab dem 1.5.2016 verfolgt.
  • LSG Hessen, 30.05.2008 - L 5 R 186/06

    Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegenseitigkeit -

    Unter Anwendung des sinngemäß auch für bloße Formverwaltungsakte geltenden § 96 SGG ist auch dieser "Bescheid" aus den genannten Gründen aufzuheben (BSG NZS 1998, 191; BSGE 47, 168, 170; BSGE 24, 236, 237).
  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 41/88
    Insoweit könne sich das LSG auch nicht auf das Urteil des BSG vom 15. Februar 1966 (BSGE 24, 236) berufen.

    Das vom LSG zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht zitierte Urteil des BSG vom 15. Februar 1966 (BSGE 24, 236) ist insoweit nicht einschlägig.

  • BSG, 05.10.1971 - 9 RV 508/70

    Nicht buchführungspflichtiger Landwirt - Ausgleichsrente - Berechnungsgrundlagen

    Hieran werde durch die Tatsache, daß das landwirtschaftliche Vermögen Gesamtgut und damit gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute sei, nichts geändert, weil das Vermögen nur die Grundlage für die Erzielung von Einkommen bilde° Das Einkommen selbst sei das Ergebnis geistiger und körperlicher Arbeit, nämlich der Unternehmertätigkeit° Dabei Spiele es keine Rolle, daß das Einkommen beiden Eheleuten zugute komme° Steuerrechtliche Betrachtungsweisen seien für die Beurteilung versorgungsrechtlicher Tatsbestände nicht ohne weiteres anwendbar° Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe keine Bindung an die früheren Entscheidungen des Beklagten nach @ 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)° Denn die Halbierung des Einkommens stelle lediglich einen Berechnungsfaktor dar, der keinesfalls an der Bindung teilnehme (BSG 24, 236)" Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dürfe der Beklagte indessen von einer langjährigen, auf einer Seletbindung beruhenden Verwaltungsübung nicht abweichen° Der Kläger habe auf die Gesetzmäßigkeit der Rechtsanwendung durch den Beklagten seit 10 Juni 1960 vertrauen dürfen°.

    früheren Entscheidungen gemäß 5 77 SGG nicht teilgenomu men hat (BSG 24, 236; KGV 1962 S, 114)° Dagegen kann der Ansicht des SG, auf Grund der Neufassung sei das errechnete Einkommen grundsätzlich in voller Höhe auf die Ausgleichsrente anzurechnen, nicht zugestimmt werden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.02.2018 - L 3 R 47/16

    Isolierte Klage gegen einen Widerspruchsbescheid mit dem Ziel der vollständigen

    Dem Mitteilungsschreiben fehlt - jedenfalls in Bezug auf die Abrechnung der Nachzahlung - der Verwaltungsaktcharakter (vgl. Urteile des BSG vom 15. Februar 1966 - 11 RA 289/65 -, juris RdNr. 14 und vom 25. Januar 2011 - B 5 R 14/10 R -, juris RdNr. 14; Sächsisches LSG, a.a.O., juris RdNr. 14, 15; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Teilurteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., RdNr. 26 ff.).
  • BSG, 24.03.1976 - 9 RV 154/75

    Deputatkohlen für Bergbaurentner der Saarbergwerke sind als derzeitiges

    Ob die Entscheidung über einzelne Berechnungsfaktoren, die einem Rentenbescheid zugrunde liegt, für spätere Feststellungen rechtsverbindlich ist (§ 77 SGG, § 24 VerwVG, BSG 39, 14, 17 f = SozR 3640 zu § 4 Nr. 2; vgl. zu den andersartig geregelten Umstellungsfällen des Renten- und des Unfallversicherungsrechts: einerseits BSG 26, 98 = SozR Nr. 10 zu § 1278 RVO; BSG SozR Nr. 1 zu § 3 des 1. RAG; SozR 2200 § 558 Nr. 1, andererseits BSG 24, 236 = SozR Nr. 1 zu Art. 1 § 2 des 6. BAG vom 21. Dezember 1963, BSG 26, 266 = SozR Nr. 2 zu § 1272 RVO), ist hier nicht allgemeingültig zu entscheiden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2011 - L 3 U 29/09
    Die entsprechenden Ausführungen sind Bestandteil der Begründung der Bescheide, die nicht in materielle Bestandskraft erwachsen (BSGE 24, 236, 238; 95, 238, 239) und an deren Feststellungen die Gerichte deshalb nicht gebunden sind.
  • BSG, 25.04.1967 - 11 RA 138/66

    Zur Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Rentners (ehemals landwirtschaftlicher

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob -wie das LSG meint- die Beklagte nicht an den Vergleich gebunden wäre, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts rücknehmbar wäre; ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts wäre im übrigen nicht rücknehmbar, weil eine gesetzliche Ermächtigung zur Rücknahme fehlt (vgl. BSG 24, 236 mit weiteren Hinweisen).
  • BSG, 22.11.1968 - 11 RA 207/66
  • BSG, 23.11.1966 - 11 RA 226/65
  • BSG, 28.10.1966 - 4 RJ 387/63
  • BSG, 21.09.1966 - 11 RA 109/66

    Rentenanpassung - Prüfungsrecht des Versicherungsträgers - Voraussetzungen des

  • BSG, 04.08.1966 - 11 RA 214/65
  • LSG Schleswig-Holstein, 05.04.1966 - L 4 An 59/65
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